Satzung

Statuten des Triathlonvereines
TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING


1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Triathlonverein führt den Namen TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING".Er hat seinen Sitz in Pöttsching und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Burgenland und NiederösterreichDie Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck

(1) Das TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING hat den Zweck, Triathlon-Sportarten (Triathlon, Duathlon, Aquathlon, Wintertriathlon) im Burgenland zu fördern und eventuell Wettkampfveranstaltungen in diesen Sportarten entsprechend den Bestimmungen des BTRV (Triathlonverband Burgenland) zu veranstalten.
(2) Das TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING dient ausschließlich sportlichen Zwecken und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

3: Aufgaben des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING
(1) Förderung des Triathlonsportes, samt Nachwuchsarbeit, durch Ausschöpfung aller möglichen Subventionsmittel und Einsetzung geeigneter Fachkräfte (Trainer, Betreuer, Funktionäre).
(2) Wahrung der Triathloninteressen im Bundesland Burgenland.
(3) Durchführung von Sitzungen und Versammlungen zum Zwecke der Information, Schulung und Beratung der Vereinsmitglieder.
(4) Ausrichtung von Triathlonveranstaltungen.
(5) Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit, um entsprechende Werbung für den Triathlon/Duathlonsport im Burgenland zu machen bzw. die Erfolge seiner Athleten/innen auch in der Öffentlichkeit bestmöglich zu präsentieren bzw. zu würdigen.

4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung des Vereinszweckes werden nachstehende ideelle und materielle Mittel aufgebracht bzw. eingesetzt:
(1) Gewählte ehrenamtliche Funktionäre/innen sowie auch angestellte Fachkräfte (z. Bsp. Trainer/innen, Lehrwarte/innen udgl.).
(2) Einnahmen aus den beschlossenen Mitgliedsbeiträgen von den Mitgliedern des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING.
(3) Einnahmen aus öffentlichen Subventionen, Spenden, Sammlungen udgl.
(4) Einnahmen, welche aus allfälligen TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING-eigenen Veranstaltungen erzielt werden können.

5: Mitgliedschaft

(1)Ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Statuten können nur Personen werden, deren Vereinszweck die Förderung und/oder Ausübung von Triathlon-Sportarten beinhaltet.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne des Punktes (1) erfolgt durch die Vereinsführung nach deren Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme, auch wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Ein Austritt eines ordentlichen Mitglieds aus dem TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING kann nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING erfolgen. Seitens der Vereinsführung kann auch eine unbefristete Ruhendstellung gewährt werden. Ein Übertritt zu einem anderen Verein ist nach dem Übertrittrecht und den Bestimmungen des Österreichischen Triathlonverbandes (ÖTRV) möglich.
(4) Personen, die sich um das TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING besondere Verdienste erworben haben können durch die Vereinsführung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht, bei allen gesellschaftlichen Ereignissen des Vereines anwesend zu sein, haben allerdings kein Stimmrecht, sofern sie nicht eine gewählte Funktion im Verein innehaben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsführung zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(6) Ein Mitglied gemäß (1) und (4) kann durch die Vereinsführung auf Grund von schwerwiegenden disziplinären Verfehlungen oder wegen wiederholter Verletzung bzw. Missachtung der Mitgliedspflichten sowie wegen mutwillig Vereins schädigendem Verhalten aus dem TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING ausgeschlossen werden.

(7) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
6: Vereinsorgane

Das Vereinsgeschehen des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING wird durch folgende Organe bestimmt:
a) Jahreshauptversammlung
b) Vereinsführung
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht

7: Die Jahreshauptversammlung (JHV)
(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alle 2 Jahre im ersten Jahresviertel statt. An ihr nehmen die gewählten/kooptierten Mitglieder der Vereinsführung, sowie alle Mitglieder teil.
(2) Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den/die Obmann/frau oder des/der Obmann-Stellvertreter/in mindestens vier Wochen vorher. Über Beschluss der Vereinsführung oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) aller Mitglieder ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(3) Stimmberechtigt bei der Jahreshauptversammlung sind alle aufgenommenen Mitglieder mit einem Mindestalter von 16 Jahren. Bei der Entlastung der Vereinsführung sind die Mitglieder der Vereinsführung selbst nicht stimmberechtigt. Bei der Entlastung des Kassiers ist dieser nicht stimmberechtigt.
(4) Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied darf nur mit einer (1) Stimmberechtigung (auch bei Mehrfachfunktion) ausgestattet sein.
(5) Den Vorsitz bei der Jahreshauptversammlung hat der/die Obmann/frau bzw. in dessen/deren Abwesenheit der/die Obmann-Stv/in. Sind beide Obmänner/frauen verhindert, wählen die anwesenden Stimmberechtigten (Mitglieder des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING) aus ihrer Mitte durch Abstimmung eine Person zum/zur Vorsitzenden. Bei Jahreshauptversammlungen, bei denen Neuwahlen vorgesehen sind, wählen die nach Entlastung des Präsidiums und der Rechnungsprüfer anwesenden Stimmberechtigten eine(n) Vorsitzende(n), der/die die Wahl leitet. Nach der Wahl übernimmt der/die gewählte Obmann/frau den Vorsitz für den weiteren Verlauf der Jahreshauptversammlung.
(6) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zum angesetzten Zeitpunkt mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet die Jahreshauptversammlung eine halbe Stunde später statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit welchen die Statuten des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING geändert werden, oder welche die Auflösung des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING betreffen, bedürfen jedoch einer Zweidrittel-Mehrheit von den anwesenden Stimmberechtigten.
(7) Anträge an die Jahreshauptversammlung können seitens der Vereinsführung der Rechnungsprüfer sowie den Mitgliedern gestellt werden.
(8) Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Obmann/frau oder beim Obmann-Stv/in in schriftlicher Form (Post, Fax oder E-Mail) einzubringen. Eingelangte Anträge sind mindestens eine (1) Woche vor der Jahreshauptversammlung allen Funktionären schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) zur Kenntnis zu bringen. Anträge, die erst im Zuge der Jahreshauptversammlung eingebracht werden, bedürfen der Unterstützung von mindestens 1/3 (ein Drittel) der anwesenden Stimmberechtigten.
(9) Der Jahreshauptversammlung sind nachstehende Aufgaben vorbehalten:
a) die Wahl der Vereinsführung, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes
b) die Entlastung der Vereinsführung und der Rechnungsprüfer
c) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge (z. Bsp. Mitgliedsbeitrag)
d) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8: Die Vereinsführung

(1)Die Vereinsführung wird von der Jahreshauptversammlung auf eine Funktionsperiode von zwei (2) Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(2) Die Vereinsführung des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING besteht maximal aus 5 Personen und umfasst folgende Funktionen:
- Obmann/frau
- Obmann-Stellvertreter/in
- Kassier/in
- Schriftführer/in
- Athletenvertreter/in

(3) Die Vereinsführung wird vom/von der Obmann/frau oder vom/von der Obmann-Stv/in schriftlich (Post, E-Mail oder Fax) mindestens 1 Woche vor einer Sitzung der Vereinsführung einberufen. Den Vorsitz in der Sitzung der Vereinsführung hat der/die Obmann/frau bzw. in dessen/deren Abwesenheit der/die Obmann-Stv/in. Die Vereinsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmannes/frau.Die Vereinsführung ist für die ordnungsgemäße und statutengerechte Führung des Vereines verantwortlich. Die Vereinsführung kann für sich eine Geschäftsordnung beschließen, in der die Aufgabenbereiche der Funktionäre festgelegt werden.(5)Der/die Obmann/frau vertritt das TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING nach außen. Er/sie kann allerdings diese Vertretung in bestimmten Angelegenheiten auch an den/die Obmann-Stv/in oder an einen anderen Funktionär delegieren.

(6) Der/die Obmann/frau ist für die Abwicklung der allgemeinen administrativen Verwaltungsaufgaben des Vereines zuständig.

(7) Alle vom Verein nach außen gehenden Schriftstücke haben grundsätzlich die Unterschrift des/der Obmann/frau oder des/der Obmann-Stv/in zu tragen. In Angelegenheiten, die ausschließlich in die Ressortverantwortung eines Funktionärs fallen (gemäß gewählter Funktion), ist auch diese Person unterschriftsberechtigt. In solchen Fällen sind der/die Obmann/in und der/die Obmann-Stv/in jedenfalls abschriftlich in Kenntnis zu setzen

(8) In dringenden Fällen kann der/die Obmann/frau und/oder der/die Obmann-Stv/in ex presidio Entscheidungen nach Rücksprache mit einzelnen Funktionären treffen, über die er/sie in der nächstfolgenden Sitzung Bericht zu erstatten hat.

(9) Die Vereinsführung kann Ausschüsse einsetzen, die sich mit besonderen Aufgabenbereichen zu befassen haben. Die Vorsitzenden solcher Ausschüsse werden gegebenenfalls zu Sitzungen der Vereinsführung zur Berichterstattung bzw. für bestimmte Beschlussfassungen mit beratender Stimme eingeladen. Ebenso obliegt es der Vereinsführung, ihm geeignet erscheinende Personen fallweise, zeitweise oder ständig zur Beratung (ohne Stimmrecht) bei seinen Sitzungen beizuziehen.

(10) Die Vereinsführung beschließt die Aufnahme und/oder den Ausschluss von Mitgliedern gemäß 5.

(11) Die Vereinsführung ist berechtigt, bei Ausscheiden oder Ausschluss eines Funktionärs während einer laufenden Funktionsperiode eine Ersatzperson in diese Funktion zu kooptieren. Ein kooptiertes Führungsmitglied ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigen zu lassen.

(12) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er/sie führt über jeden Geldfluss (alle Ein- und Ausgänge) genauestens Buch (Buchhaltung) und führt nur Auszahlungen durch, die durch einen Vereinsführungsbeschluss gedeckt sind oder durch ressortverantwortliche Funktionäre bestätigt wurden. Über die laufende Budgetsituation des Vereines hat er/sie dem Obmann/frau auf Verlangen bzw. im Allgemeinen vierteljährlich Bericht zu erstatten. Er/sie hat selbständig die beschlossenen Abgaben der Mitglieder vorzuschreiben bzw. allfällige Zahlungsverzüge einzumahnen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der/die gewählte Kassier-Stellverteter/in diese Aufgaben, bis zum Ende der Verhinderung.

(13) Der/die Schriftführer/in ist bei den Vereinssitzungen für die Protokollführung verantwortlich und hat die Protokolle allen Funktionären ehest möglich zur Kenntnis zu bringen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung kann der /die Vorsitzende auch ein anderes Führungsmitglied mit der Protokollführung betrauen.

(14) Der/die Athletenvertreter/in ist für die sportlichen Belange der Athleten innerhalb des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING, verantwortlich.

(15)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

9: Rechnungsprüfer

(1) Zwei (2) Rechnungsprüfer/innen werden auf eine Funktionsperiode von zwei (2) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keiner weiteren Funktion (ausgenommen der Jahreshauptversammlung) angehören.
(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Kontrolle und Prüfung der Finanzgebarung des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Vereinsführung, insbesondere der/die Kassier/in, hat den Rechnungsprüfern/innen auf Verlangen bzw. jedenfalls vor jeder Jahreshauptversammlung alle diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen und auch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben über das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Obmann/frau bzw. der Jahreshauptversammlung zu berichten. 10: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allfälligen Streitigkeiten innerhalb des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING, welche nicht durch Regulative des Vereins oder andere Bestimmungen zu lösen sind, ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zuständig. Dieses Schiedsgericht stellt eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 dar und ist kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung).
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Personen des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING zusammen, von denen keine der Vereinsführung angehört und die auch nicht Rechnungsprüfer/innen sein dürfen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil der Vereinsführung eine Person des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING als sein/ihr Schiedsgerichtsmitglied namhaft macht. Daraufhin hat der andere Streitteil über Aufforderung durch die Vereinsführung binnen zwei Wochen ebenfalls eine Person des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING als sein/ihr Schiedsgerichtsmitglied bekannt zu geben. Diese beiden Schiedsgerichtsmitglieder wählen einvernehmlich eine dritte Person aus dem TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING zum/zur Vorsitzenden dieses Schiedsgerichts.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

11: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING kann nur von der Jahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Das nach Abdeckung aller verpflichtenden Verbindlichkeiten des TRIATHLON TEAM PÖTTSCHING noch verbleibende Vereinsvermögen soll im Falle der Vereinsauflösung, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.